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Landesbeamtengesetz NRW
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§ 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Einzelheiten zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
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20.10.2024