Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
LBG NRW
Collapse all headings
LBG NRW
info
Landesbeamtengesetz NRW
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Select color
Select color
§ 58 Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
Übt eine Beamtin oder ein Beamter eine Tätigkeit, die zu ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat sie oder er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.
Imported:
20.10.2024