[Bay]JAPO

[Bay]JAPO  
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

1Zum Führen der in § 17 Abs. 2 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Erste Juristische Staatsprüfung als Hochschulabschlussprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat. 2Wer die Zweite Juristische Staatsprüfung vor dem Prüfungstermin 2007/1 bestanden hat, kann auch weiterhin die Bezeichnung „Assessor“/„Assessorin“ führen.
Imported: