BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(1)
1Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren, Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Klinikschulen, Berufsschulen und staatliche verbundene Schülerheime werden durch Rechtsverordnung der Regierung, die übrigen Schulen durch Rechtsverordnung des zuständigen Staatsministeriums errichtet und aufgelöst. 2Die amtliche Schulbezeichnung muss eindeutig sein und enthält den Schulträger, die Schulart und den Schulort, wobei die Angabe des Schulträgers bei den staatlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren entfällt. 3Bei Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien und, soweit erforderlich, bei Fachoberschulen und Berufsoberschulen enthält die Bezeichnung auch die geführte Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung. 4Der Schulträger kann auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der Lehrerkonferenz, der Schülermitverantwortung, des Elternbeirats, bei Berufsschulen des Berufsschulbeirats, zusätzlich einen Namen verleihen.
(2)
1Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem Elternbeirat oder dem Berufsschulbeirat herzustellen. 2Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst.
(3)
Art. 32 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 bis 7 und Art. 32a Abs. 3 bis 5 bleiben unberührt.
Imported: