BayDSchG Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchG
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
(1)
1Auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände), liegen die der Landes- und Bündnisverteidigung dienenden Vorhaben und eine den jeweils aktuellen militärischen Anforderungen entsprechende Nutzung vorhandener Baudenkmäler im überragenden öffentlichen Interesse. 2Abweichend von Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 5 und 6 ist das Landesamt für Denkmalpflege vor entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen und seine Stellungnahme maßgeblich zu berücksichtigen.
(2)
Der Denkmalschutz muss im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands die Belange der Forschung, Erprobung und Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt maßgeblich berücksichtigen und abwägen.
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