Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGG
Alle Überschriften einklappen
SGG
info
Sozialgerichtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 122
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Import:
20.07.2024
a.F. verfügbar