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§ 65c - Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern
§ 65a gilt für Zuwendungsempfänger entsprechend, soweit sie die Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten und unternehmerisch tätig sind.
a.F. 1
Import:
21.10.2025