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§ 398 - [Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut]
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
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29.01.2024
a.F. verfügbar