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§ 128 - Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).
a.F. 1
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25.11.2025
a.F. verfügbar