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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
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Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 125 - Unerledigte Gegenstände
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.
a.F. 1
Import:
25.11.2025
a.F. verfügbar