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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
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Regel 96 Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren)
Die Regeln 110.3, 111, 115 und 118.6 finden Anwendung auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts.
Wird keine mündliche Verhandlung anberaumt, entscheidet der Spruchkörper gemäß Regel 117.
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25.03.2026