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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
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Regel 132 - Gebühr für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz
Der Antragsteller hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Import:
25.03.2026