Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BRAO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BRAO
info
Zur Einzelansicht
Bundesrechtsanwaltsordnung
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 97 - Geschäftsverteilung
Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Import:
20.09.2024