Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BRAO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BRAO
info
Zur Einzelansicht
Bundesrechtsanwaltsordnung
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 96 - Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
Import:
20.09.2024