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§ 260 - Wertzahlen
Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.
a.F. 2
a.F. 1
Import:
12.12.2025
a.F. verfügbar