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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

(1)
Gegen Sicherungsverwahrte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maß die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2)
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
  • 1.
    der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  • 2.
    die ständige Beobachtung der Sicherungsverwahrten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
  • 3.
    die Trennung von anderen Sicherungsverwahrten (Absonderung),
  • 4.
    der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  • 5.
    die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
  • 6.
    die Fesselung.
(3)
Über die in Abs. 1 genannten Anordnungsgründe hinaus sind Maßnahmen wie folgt zulässig, wenn dies nicht anders vermieden oder behoben werden kann:
  • 1.
    Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht,
  • 2.
    Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, wenn die Gefahr einer Befreiung besteht,
  • 3.
    Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5, wenn eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung besteht,
  • 4.
    Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 und 3, wenn eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit besteht.
(4)
Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Sicherungsverwahrten liegenden Gefahr unerlässlich ist.
(5)
1Fesseln dürfen nur an den Händen oder an den Füßen, im Ausnahmefall auch an Händen und Füßen angelegt werden; Satz 2 und Abs. 7 bleiben unberührt. 2Im Interesse der Sicherungsverwahrten kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. 3Die Fesselung kann zeitweise gelockert werden, soweit dies notwendig ist.
(6)
Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn Fluchtgefahr besteht.
(7)
Eine Fesselung der Sicherungsverwahrten, durch welche die Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich ist.
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