Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayStVollzG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BayStVollzG
info
Zur Einzelansicht
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
info
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 148 - Ablösung
Art. 44
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Ablösung auch erfolgen kann, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.
Import:
24.11.2025