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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Art. 147 - Freies Beschäftigungsverhältnis
Art. 42 Abs. 1 und 3
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des dort genannten
Art. 13 Abs. 2
Art. 134 Abs. 2
tritt.
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24.11.2025