[Bay]ERVV E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
[Bay]ERVV
E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
(1)
Bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten vorbehaltlich der folgenden Absätze elektronisch geführt.
(2)
1Bis einschließlich 31. Dezember 2026 werden Akten in Papierform angelegt sowie bis zu diesem Zeitpunkt von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Die Anordnung kann in der Verwaltungsvorschrift auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder allgemein bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden.
(3)
Die in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige oder teilweise Führung der Akten in Papierform ermöglichen, bleiben unberührt.
(4)
Die Grundakten in Grundbuchsachen am Grundbuchamt werden ab den in Anlage 2 angegebenen Zeitpunkten elektronisch geführt.
(5)
1Die Akten in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden ab dem 31. Januar 2026 elektronisch geführt. 2Akten, die vor diesem Zeitpunkt in Papierform angelegt wurden, werden weiterhin in Papierform geführt.
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