37. BImSchV
37. BImSchV
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
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