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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
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§ 3 [Zustellungen]
Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
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20.09.2024