Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
ZPO
Collapse all headings
ZPO
info
Zivilprozessordnung
info
To single view
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Select color
Select color
§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.
Imported:
20.09.2024