Workspace
ZPO
Open table of contents
Collapse all headings
ZPO
info
To single view
Zivilprozessordnung
info
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Select color
Select color
§ 517 - Berufungsfrist
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Imported:
20.09.2024