Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
ZPO
Collapse all headings
ZPO
info
Zivilprozessordnung
info
To single view
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Select color
Select color
§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Imported:
20.09.2024