Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
WPO
Collapse all headings
WPO
info
Wirtschaftsprüferordnung
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Select color
Select color
§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Imported:
20.09.2024