Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
WPO
Collapse all headings
WPO
info
Wirtschaftsprüferordnung
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Select color
Select color
§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Imported:
20.09.2024