VwVG NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug nach § 55 Absatz 2 fällt die Festsetzung weg.
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