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VwVG NRW
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Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
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Verwaltungsrecht
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§ 34 Wertpapiere
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
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21.10.2025