Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
VwVfG
Open table of contents
Collapse all headings
VwVfG
info
To single view
Verwaltungsverfahrensgesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Select color
Select color
§ 40 - Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Imported:
20.09.2024