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Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 35 [Auflösung des Landtags]
(1) Der Landtag kann sich durch Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) Nach der Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.
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21.10.2025