Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
Verf NRW
Collapse all headings
Verf NRW
info
Landesverfassung NRW
info
To single view
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Select color
Select color
Art. 17 [Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung]
Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.
Imported:
20.10.2024