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Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
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Nat. Zivilprozessrecht
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§ 22 Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Imported:
23.02.2024