UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Keiner Umweltprüfung bedürfen folgende Änderungen von Vorhaben nach den Nummern 14.7, 14.8, 14.11 oder 19.13 der Anlage 1:
- 1.
- die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe, Havarie oder einem Extremwetterereignis mit einer Oberleitung oder Stromschiene einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
- 2.
- die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene auf einer Länge bis 180 Kilometer einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
- 3.
- die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
- 4.
- die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
- 5.
- die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen,
- 6.
- die Errichtung von Lärmschutzwänden,
- 7.
- die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen einschließlich dadurch notwendiger, räumlicher begrenzter baulicher Anpassungen,
- 8.
- der Einbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte Gleislageänderungen,
- 9.
- die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik an einer Bahnstrecke, insbesondere Signale,
- 10.
- die Änderung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und in Absatz 2 Nummer 1 genannten Anlagen und Anlagenbestandteile, bei Rückbau von Weichen auch die Herstellung erforderlicher Lückenschlüsse,
- 11.
- die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage mit weniger als 5 000 Quadratmetern oder jede Verringerung der Flächeninanspruchnahme für die Anlage sowie sonstige Änderungen ohne Auswirkungen auf die Flächeninanspruchnahme.
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
- 1.
- die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene mit einer Länge von mehr als 180 Kilometern, einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
- 2.
- die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage ab 5 000 Quadratmeter,
- 3.
- die Änderung und Erweiterung einer Bahnstromfernleitung.
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