Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
UrhG
Collapse all headings
UrhG
info
Urheberrechtsgesetz
info
To single view
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Geistiges Eigentum (IP)
Urheberrecht u.Ä.
Select color
Select color
§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Imported:
20.09.2024