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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
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Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
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§ 30 Information der Zulassungsbehörde
Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.
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23.02.2024