Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
StVollzG
Collapse all headings
StVollzG
info
Strafvollzugsgesetz
info
To single view
Strafrecht
Strafprozessrecht
Select color
Select color
§ 132 Kleidung
Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Untergebrachte für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
Imported:
08.05.2025