Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
StPO
Open table of contents
Collapse all headings
StPO
info
To single view
Strafprozessordnung
info
Strafrecht
Strafprozessrecht
Select color
Select color
§ 225 - Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
Imported:
20.09.2024