Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
StGB
Collapse all headings
StGB
info
Strafgesetzbuch
info
To single view
Strafrecht
Strafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
Select color
Select color
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Imported:
20.09.2024