Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
SGG
Collapse all headings
SGG
info
Sozialgerichtsgesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Select color
Select color
§ 116
Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Imported:
20.09.2024