Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
SGB I
Collapse all headings
SGB I
info
Allgemeiner Teil
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Select color
Select color
§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung
Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.
Imported:
04.01.2025