NachbG NRW
Open table of contents

NachbG NRW  

Nachbarrechtsgesetz

Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
a) die Grenze mit Gebäuden besetzt ist,
b) Einfriedigungen nicht zulässig sind oder
c) im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind.
Imported: