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Landesministergesetz NRW
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 42 Anrechnung bei der Versorgungsabfindung
Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetztes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 16 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.
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21.10.2025