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Landesministergesetz NRW
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 27 Verzicht, Übertragbarkeit
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar.
Imported:
21.10.2025