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Landes-Immissionsschutzgesetz NRW
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§ 12 Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten,
daß
niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Imported:
21.10.2025