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Landesbeamtengesetz NRW
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§ 44 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
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20.10.2024