Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
KrO NRW
Collapse all headings
KrO NRW
info
Kreisordnung NRW
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Select color
Select color
§ 9 Wirtschaftsführung
Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
Imported:
21.10.2025