Workspace
KonsG
Open table of contents
Collapse all headings
KonsG
info
To single view
Konsulargesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Select color
Select color
§ 23 - Verabschiedung
Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
Imported:
04.08.2026