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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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Strafrecht
Strafprozessrecht
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§ 50 Sachliche Zuständigkeit
Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.
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20.09.2024