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Verordnung über Insolvenzverfahren
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Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
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Art. 59 Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
Die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation nach den Artikeln 56 bis 60, die einem Verwalter oder einem Gericht entstehen, gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens, in dem sie angefallen sind.
Imported:
20.09.2024