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§ 56 - [Vollmacht der Angestellten im Laden/Warenlager]
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
Imported:
20.09.2024